RS UVS Kärnten 1992/01/23 KUVS-261-267/3/91

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Veröffentlicht am 23.01.1992
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Rechtssatz

Notstand ist nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten, in dem jeder sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann einen Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes, daß die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiven strafbaren Handlung zu beheben ist und daß die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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