Eine Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG schließt nicht aus, daß derselben Person auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung zur Last gelegt wird, wenn mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren hinreichenden Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann, daß diese selbst ungeachtet der Lenkerauskunft - zur Tatzeit - der Lenker des Kraftfahrzeuges war und die Bestimmung der Straßenverkehrsordnung verletzt hat.