RS UVS Kärnten 1992/01/28 KUVS-104/10/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Betritt der beschuldigte Fußgänger bei Fehlen eines Schutzweges überraschend die Fahrbahn und kommt es in der Folge zu einem Verkehrsunfall, bei welchem auch der Beschuldigte schwer verletzt wurde, gefährdet auch er andere Straßenbenützer. Konkrete Gefährdung ist nicht Tatbestandsmerkmal.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten