Betritt der beschuldigte Fußgänger bei Fehlen eines Schutzweges überraschend die Fahrbahn und kommt es in der Folge zu einem Verkehrsunfall, bei welchem auch der Beschuldigte schwer verletzt wurde, gefährdet auch er andere Straßenbenützer. Konkrete Gefährdung ist nicht Tatbestandsmerkmal.