RS UVS Kärnten 1992/01/30 KUVS-299/2/91

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Veröffentlicht am 30.01.1992
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Rechtssatz

Bei der Frage, wo das Fahrzeug des Beschuldigten rechtswidrig gehalten hat, ist gegenüber gegenteiligen Aussagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung und damit für die Feststellungen zu berücksichtigen, daß für die Glaubwürdigkeit des Straßenaufsichtsorganes spricht, daß dieses einen Diensteid abgelegt hat, es durch eine vorsätzlich falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des Strafgesetzbuches verletzen würde, und es schließlich als Beamter des Verkehrsaufsichtsdienstes eine besondere Schulung über richtige Wahrnehmung von Verkehrsvorgängen genossen hat, während der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, daß er sich bei seiner Anhörung oder förmlichen Vernehmung nicht an die Wahrheit hält, keinerlei Rechtsnachteil zu befürchten hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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