RS UVS Kärnten 1992/02/10 KUVS-45/2/92

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Veröffentlicht am 10.02.1992
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Rechtssatz

Wenn der Verantwortliche für die Zulassungsbesitzerin die Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG erst im Einspruch gegen die Strafverfügung erteilt, ist dies als verspätet zu beurteilen, weil die Auskunft "unverzüglich" zu erteilen ist. Denn der Bestimmung des Art 103 Abs 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicher zu stellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Die Auskunftspflicht ist verletzt, wenn die Auskunft nicht sofort erteilt wird und wird damit das Tatbild nach § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 verwirklicht. Das Verlangen nach Auskunft ist an den Zulassungsbesitzer zu richten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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