RS UVS Kärnten 1992/02/11 KUVS-106/12/91

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Rechtssatz

Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert wurde und welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde. Insbesondere muß aber der Spruch derart abgefaßt sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. So ist bei einem fortgesetzten Delikt eine kalendermäßig eindeutige Umschreibung des Tatzeitraumes erforderlich. Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist geboten, wenn durch den Strafbescheid ein noch nicht abgeschlossenes Geschehen erfaßt werden soll, wobei auch in diesem Fall bei der Voraussetzung des Vorliegens eines fortgesetzten Deliktes, Sache für die Entscheidung der Berufungsbehörde nur dieser Tatzeitraum sein kann. Aus der Anführung eines bestimmten Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs-) Wirkung, daß Abspruchgegenstand und somit auch "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum ist. Unbeschadet des sich aus der Vorschrift des § 66 Abs 4 AVG 1991 ergebenden Rechtes der Berufungsbehörde, ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen, ist aber die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren nicht berechtigt, die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat auszuwechseln.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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