Der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung ist ein fortgesetztes (Begehungs-) Delikt. Das Wesen eines derartigen Deliktes besteht darin, daß eine Reihe von Einzelhandlungen auf Grund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und des zeitlichen Zusammenhanges eine Deliktseinheit bilden. Daher ist die Verjährungsfrist für dieses Delikt unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat, erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist. Allerdings ist hiebei zu beachten, daß die einzelnen Teilakte beim fortgesetzten Delikt in einem noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhang stehen müssen. Eine Bestrafung wegen eines fortgesetzten Deliktes umfaßt alle bis zur Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Tathandlungen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachbestrafung ist lediglich dann nicht gegeben, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung - das ist der Zeitpunkt der Erlassung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Zustellung desselben) - fortsetzt und hiefür abermals bestraft wird.