RS UVS Kärnten 1992/02/17 KUVS-174/5/91

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, daß die Aufforderung zur Vornahme des Alkotests im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges erfolgen muß; eine solche Aufforderung ist auch noch nach geraumer Zeit nach Abschluß des Lenkens zulässig, sofern ein Alkotest noch verwertbare Ergebnisse zu erbringen vermag. Das ist auch noch nach zwei Stunden und 15 Minuten möglich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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