Eine strafbare Verweigerung des Alkotests liegt dann nicht vor, wenn das den Alkotest durchführende Organ der Straßenaufsicht bei der Durchführung dieses Tests die für den betreffenden Alkomaten geltende Betriebsanleitung nicht beachtet hat (Einhaltung einer Wartezeit von 15 Minuten, wenn erster Versuch des Meßpaares einen Fehlversuch wegen "Mundrestalkohol" anzeigte).