RS UVS Kärnten 1992/02/18 KUVS-225/5/91

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Rechtssatz

Da das Ausländerbeschäftigungsgesetz keinen Spielraum hinsichtlich der Dauer der Beschäftigung zuläßt, ist auch eine kurzfristige Beschäftigung - vorliegend fünf Tage - ohne das Vorliegen entsprechender gesetzlicher Voraussetzungen nicht zulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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