RS UVS Oberösterreich 1992/02/19 VwSen-400068/2/Gf/Kf

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Rechtssatz

Schubhaftbeschwerde: Zurückweisung wegen fehlender

Angabe von Gründen für die behauptete Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft.

 

Gemäß § 5a Abs.6 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 406/1991, i.V.m. § 67c Abs.2 Z.4 AVG haben Schubhaftbeschwerden insbesondere die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft stützt

dabei handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung, die keiner Mängelbehebung zugänglich ist, sodaß deren Nichterfüllung von vornherein zur Zurückweisung führen muß.

 

Da die vorliegende Beschwerde keine Angabe von Gründen für die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft enthält, sondern diesbezüglich nur als "Haftbeschwerde" bezeichnet ist und sich in der Bemerkung "Jedenfalls ist die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig" erschöpft, während sie sich im übrigen eigentlich als eine gleichsam vorgezogene Berufung gegen die beabsichtigte bescheidmäßige Ausweisung - zu deren Behandlung im übrigen gemäß § 11 Abs.2 FrPG die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich und nicht der O.ö. Verwaltungssenat zuständig wäre - darstellt, war diese (wobei die Beschwerdefrist ohnedies noch offen ist) gemäß § 67c Abs.2 Z.4 und Abs.3 AVG i.V.m.  § 67d Abs.1 AVG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte
Bloße Bezeichnung als Haftbeschwerde; vorgezogene Berufung gegen beabsichtigten Ausweisungsbescheid.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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