RS UVS Oberösterreich 1992/02/21 VwSen-100294/7/Fra/Bf

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Veröffentlicht am 21.02.1992
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Rechtssatz

Staatssprache der Republik Österreich sit die

deutsche Sprache; Fremdsprachigkeit einer Eingabe ist behebbares Formgebrechen. Zurückweisung nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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