Schubhaftbeschwerde: Zurückweisung wegen Verspätung; Zurückweisung des nicht von der belangten Behörde, sondern von jener Behörde, der gemäß § 29a VStG das Strafverfahren übertragen wurde, gestellten Kostenbegehrens.
Nach § 5a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 72/1954, zuletzt geändert durch die zweite Fremdenpolizeigesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), hat derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.
Für derartige Schubhaftbeschwerden gelten gemäß § 5a Abs.6 FrPG auch die Bestimmungen der §§ 67c bis 67g AVG.
Zufolge des für die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt konzipierten, aufgrund der gesetzlichen Verweisung des § 5a FrPG aber auch in Schubhaftsachen anzuwendenden Abs.1 des § 67c AVG ist daher eine Schubhaftbeschwerde innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Anordnung des Vollzuges der Schubhaft Kenntnis erlangt hat, sofern er aber dadurch behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen.
Über den Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall am 11. Dezember 1991 aufgrund eines ihm am selben Tag persönlich ausgehändigten (wenngleich auf einen von ihm zunächst angegebenen falschen Namen lautenden) Bescheides der BH Rohrbach (ohne Aktenzahl) die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz sofort vollzogen worden. Die Frist zur Einbringung der Schubhaftbeschwerde hat daher mit diesem Tag zu laufen begonnen - wenngleich diese Zwangsmaßnahme seither noch immer andauert -, weil der Beschwerdeführer zweifelsfrei durch seine Festnahme Kenntnis vom Vollzug der Schubhaft
i. S.d. § 67c Abs.1 AVG i.V.m. § 5a FrPG erhalten hat. Anderes würde nur gelten, wenn ein ursprünglich rechtmäßiger Freiheitsentzug erst während des Andauerns der Haft rechtswidrig wird und damit ein tauglicher Beschwerdegegenstand überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht; dies trifft aber im vorliegenden Fall weder nach der Aktenlage noch nach den Beschwerdeausführungen - der Beschwerdeführer behauptet ausdrücklich nur die im oa. Schubhaftbescheid begründete Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft - zu. Schließlich geht auch weder aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten noch aus den Beschwerdeausführungen hervor, daß der Beschwerdeführer im Stand der Schubhaft behindert gewesen wäre, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, sodaß der oben bezeichnete Beginn der Beschwerdefrist auch nicht durch diesen Umstand gehindert war.
Die am 11. Dezember 1991 zu laufen begonnen habende sechswöchige Beschwerdefrist - es handelt sich hier um eine zwingende gesetzliche, nicht erstreckbare Fallfrist - endete gemäß § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs.2 AVG am 22. Jänner 1992. Spätestens an diesem Tag hätte daher die Beschwerde gemäß § 33 Abs.3 AVG zur Post gegeben werden müssen, wenn nicht - was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutrifft - die Weiterleitung durch Organe des Gefangenenhauses besorgt wird (vgl. z.B. VwSlg. 11473 A/1984). Tatsächlich ist dies jedoch erst am 13. Februar 1992 (Datum des Poststempels) geschehen; die Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs.3 AVG ohne weiteres Verfahren wegen Nichterfüllung einer Prozeßvoraussetzung zurückzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben.
Der Ersatz des von der ihre Verwaltungsakten vorgelegt habenden Bundespolizeidirektion Linz begehrten Vorlageaufwandes war nicht zuzusprechen, weil dieser Behörde, der von der belangten Behörde gemäß § 29a VStG das Strafverfahren übertragen wurde, im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukam; dafür, daß dieser Vorlageaufwand ohnehin bloß "im Auftrag", "über Ersuchen", "namens" o.ä. der belangten und damit gemäß § 79a AVG anspruchsberechtigten Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, geltend gemacht worden wäre, findet sich hingegen im Schriftsatz der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Februar 1992, Zl. Fr-77.854, kein Hinweis. Der entsprechende Antrag war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.