RS UVS Wien 1992/02/24 03/15/1151/91

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Die Auskunftspflicht wird durch Erteilung einer unvollständigen Auskunft verletzt. Eine Auskunft, in welcher Staat und Postleitzahl bei der Anschrift des angegebenen ausländischen Lenkers fehlen, ist unvollständig.

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Lenkerauskunft; Inhalt; Anschrift
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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