RS UVS Niederösterreich 1992/02/24 Senat-ZT-91-034

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Rechtssatz

Auch wenn im Zeitpunkt der Übertretung keine Abwässer mehr in das Gewässer gelangten, bleibt die Verpflichtung zur Befolgung eines bescheidmäßigen Anpassungsauftrages (Kläranlage) solange bestehen, als das verbliebene Wasserrecht für die betreffende Wasserbenutzungsanlage aufrecht ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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