Die Bestimmungen des Art129a Abs1 Z2 B-VG sowie §67a Abs1 Z2 AVG sind nicht so zu verstehen, daß ausschließlich den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zukommt. Vielmehr kann der Bundesverfassungsgesetzgeber (vgl Art6 Abs1 PersFrG) bestimmen, daß auch andere Behörden (etwa die ordentlichen Gerichte oder andere, allenfalls noch einzurichtende "Tribunale") zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen vorgesehen werden können. Es ergibt sich somit, daß die unabhängigen Verwaltungssenate nicht ausschließlich, sondern nur - subsidiär - dann zur Prüfung solcher Akte berufen sind, wenn keine Zuständigkeit eines Gerichts oder eines anderen "Tribunals" vorliegt.