RS UVS Vorarlberg 1992/02/26 2-011/91

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Rechtssatz

Schon aus dem Wortlaut des §18 UbG ergibt sich, daß die Prüfungsbefugnis des Gerichts die gesamte Unterbringung des Kranken von ihrem Beginn an umfaßt. Diese Auslegung gebietet sich insbesondere auch bei einem Vergleich mit der Textierung der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Rechtsfürsorge für psychisch Kranke in Krankenanstalten (vgl 464 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII GP), in welcher die Prüfungsbefugnis des Gerichts noch auf die "Zulässigkeit des weiteren Verbleibes des Kranken" im geschlossenen Bereich eingeschränkt war. Diese auf die Zukunft bezogene Zulässigkeitsprüfung durch das Gericht ist in der geltenden Fassung des UbG nicht mehr enthalten. Aber auch der Umstand, daß es aufgrund des PersFrG erforderlich war, die bereits erwähnte Regierungsvorlage abzuändern und dabei auch den Zeitpunkt, in dem das Gericht (erstmals) über die Zulässigkeit der Unterbringung abzusprechen hat, vorzuverlegen, spricht für die alleinige Zuständigkeit der Gerichte, zumal diese Anpassung des UbG an das PersFrG bei Annahme einer Prüfungskompetenz der unabhängigen Verwaltungssenate nicht notwendig gewesen wäre.

Schlagworte
Alleinige Zuständigkeit der Gerichte zur Prüfung der ab Unterbringung erfolgenden Freiheitsentziehung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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