RS UVS Kärnten 1992/02/27 KUVS-151/5/91

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Rechtssatz

Trotz einschlägiger Vormerkung ist das Verschulden dann als geringfügig anzusehen, wenn die Beschuldigte eine Sondergenehmigung nach dem Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG) beantragte, über ein Jahr darüber nicht entschieden wurde und die zuständigen Behörden in billigender Haltung den Eindruck vermittelten, daß die Beschuldigte nicht weiter verfolgt und straffrei bleiben werde und schlußendlich die Sondergenehmigung doch erteilt werde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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