§ 32 Unterbringungsgesetz sieht nur zwei Formen der Aufhebung der Unterbringung im Sinne des Unterbringungsgesetzes vor. Aus dem Faktum einer unerlaubten Entfernung eines "untergebrachten Patienten kann daher noch nicht auf eine Aufhebung
der Unterbringung geschlossen werden. Die "Wiedereinlieferung" eines entwichenen "untergebrachten" Patienten erfordert daher keine neuerliche polizeiärztliche Untersuchung, stellt keine Einschränkung der persönlichen Freiheit dar, sondern ist als eine Herstellung des rechtlich gebotenen Zustandes im Sinne von Art 2 Abs 1 Zif 4 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/88 zu verstehen.