Fährt der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug überraschend von rechts kommend als Wartepflichtiger so weit in eine bevorrangte Straße ein, daß eine Kollision nur durch Ablenken vermieden werden konnte, verwirklicht er eine Behinderung im Sinne von § 19 Abs 7 StVO und verwirklicht die Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 4 StVO.