RS UVS Kärnten 1992/03/11 KUVS-282/3/91

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Rechtssatz

Voraussetzung für die sich aus den Bestimmungen des § 4 StVO ergebenden Verpflichtungen ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens - wobei dieser Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Dies bedeutet, daß solche Verstöße auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden können. Dieses fahrlässige Verhalten liegt auch dann vor, wenn der unter Medikamenteneinfluß stehende und fahruntüchtige Beschuldigte an der Unfallstelle kurz anhält und sich dann ins örtliche Gemeindeamt begibt, wo er auch vom ermittelnden Gendarmeriebeamten vorgefunden wurde. Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte sich auch der Verpflichtung entzogen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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