Wird vom Verwaltungsgerichtshof der Bescheid womit eine Betriebsanlage gewerbebehördlich genehmigt wurde, behoben, und betreibt der Verantwortliche nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die genehmigungspflichtige Betriebsanlage weiter, so geschah dies ohne entsprechende Bewilligung und verantwortet der gewerberechtliche Geschäftsführer die Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 74 GewO 1973.