RS UVS Kärnten 1992/03/11 KUVS-54/3/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Behauptet der Beschuldigte als gewerberechtlicher Geschäftsführer, daß die GesmbH als juristische Person an einem bestimmten Standort keine gewerberechtliche Tätigkeit mehr ausübt weil eine Standortverlegung stattgefunden hat und belieferte diese GesmbH an den ursprünglichen Standort lediglich als Drittperson eine andere GesmbH mit ihrem Fuhrpark und werden Manipulationen, Be- und Entladungstätigkeiten mit Staplern und die damit verbundenen Fahrbewegungen durch die von dieser letztgenannten GesmbH durchgeführt, ist es Aufgabe der Erstinstanz, Feststellungen darüber zu treffen, welche der Betriebsanlagengenehmigungspflicht unterliegenden Tätigkeiten von welcher juristischen Gesellschaft ausgeübt wurden. Dies um so mehr, wenn der Beschuldigte im Verfahren der letztgenannten GesmbH als verantwortlicher Geschäftsführer ein Tatsachengeständnis abgelegt hat und es die erstinstanzliche Behörde unterlassen hat, Feststellungen darüber zu treffen, welche Tätigkeiten der einen und welche der anderen GesmbH zuzurechnen sind. Dies bewirkt einen Verstoß gegen § 60 AVG durch die erste Instanz.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten