Die Vermittlung des Kaufes bzw Verkaufes von bebauten und unbebauten Grundstücken und Wohnungen, sowie die Vermittlung von Bestandsverträgen über Wohnungen, an einen größeren Kreis von Personen (Zeitungsleser) mittels Zeitungsinseraten können nicht als Vorarbeit oder Vorstadium der Gewerbeausübung qualifiziert werden, sondern sind der Ausübung des Immobilienmaklergewerbes gleichzuhalten.