Die Unterlassung des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurtes kann bei einem Tatort (hier Haus Nr 45) nicht festgestellt werden, wenn diese Übertretung erst einige 100 m danach durch den anhaltenden Gendarmeriebeamten wahrgenommen wird. Der Anhalteort liegt nicht im unmittelbaren Nahbereich zum Tatvorwurf "Haus 45", sodaß im Falle einer Korrektur des Tatortes in einer "anderen" Sache entschieden worden wäre, was dem §66 Abs4 AVG widerspräche.