Aus der Tatumschreibung des Bescheidspruches muß im Sinne des § 44a VStG hervorgehen, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich in Verantwortlichkeit begangen hat. Es muß erkennbar sein, in welcher Eigenschaft und für welche Personen usw die Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft.