RS UVS Oberösterreich 1992/03/18 VwSen-250097/3/Gu/Bf

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Rechtssatz

Bei sich überschneidenden Tatzeiten hat der Spruch

die Dauer der Beschäftigung mehrerer Ausländer konkret auszuweisen, zumal die gleichzeitige Beschäftigung von mehr als drei Ausländern einen eigenen Deliktstypus (mit gesondertem Strafrahmen) darstellt. Infolge offener Verfolgungsverjährung bloße Behebung des Straferkenntnisses ohne mündliche Verhandlung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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