RS UVS Kärnten 1992/03/18 KUVS-36/2/92

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Rechtssatz

Ist der Beschuldigte rechtsfreundlich vertreten und erscheint er wegen Erkrankung zur öffentlich-mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung eines Erkenntnisses. Dem abwesenden Beschuldigten entstehen überdies dann keine Nachteile, wenn der Rechtsvertreter alles vorbringen kann, was zur Verteidigung des Beschuldigten dienlich ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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