Auch der Umstand, daß der Beschuldigte bei der öffentlich-mündlichen Verhandlung sich der Aussage entschlug, ist kein stichhaltiges Indiz für seine Täterschaft, da nach der neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Pflicht des Beschuldigten seine Unschuld nachzuweisen, gegen die im Art 6 Abs 2 EMRK normierte Unschuldsvermutung verstößt. Wenngleich die Behörde auch das Verhalten des Beschuldigten in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen hat, ist es dennoch Aufgabe der Behörde, den Beschuldigten die Begehung der ihn zur Last gelegten Tat nachzuweisen, wobei aus seiner Weigerung den möglichen Lenker bekanntzugeben noch nicht der Schluß zu ziehen ist, er sei deshalb erwiesenermaßen als Täter anzusehen, wobei vorliegend auch die Ausführungen des Fahrzeugmieters keinen sicheren Hinweis auf einen möglichen Lenker enthalten.