RS UVS Kärnten 1992/03/25 KUVS-89-90/2/92

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Rechtssatz

Um den strafbaren Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG 1967 zu verwirklichen, muß der Zulassungsbesitzer unmißverständlich davon Kenntnis erlangen, wer die Auskunft verlangt und worin diese besteht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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