Ein Übergehen des ausgewiesenen Vertreters bei der Zustellung des Straferkenntnisses mit RSa (das Schriftstück wurde von der Beschuldigten selbst übernommen, obwohl der Vertreter als Empfänger genannt war) ist nicht als geheilt anzusehen, wenn die Beschuldigte vorsichtshalber selbst Berufung erhebt. Der Vertreter ist nicht verpflichtet, von sich aus ein Schriftstück in Empfang zu nehmen, um einen Zustellmangel zu heilen.
Die Berufung war somit mangels rechtlicher Existenz eines bekämpfbaren Straferkenntnisses als unzulässig zurückzuweisen, wobei an die Beschuldigte selbst zuzustellen war.