Ein Strafverfahren wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG ist isoliert von der Strafverfolgung, weswegen die Aufforderung nach §103 Abs2 KFG erfolgt war, zu betrachten. Andernfalls würde das Strafverfahren und eine verhängte Strafe wegen der Übertretung nach §103 Abs2 KFG das rechtliche Schicksal des anderen Verfahrens teilen, wie zB Einstellung und Verjährung.
Gegen eine zeitliche Einschränkung der Auskunftspflicht können mannigfaltige Gründe sprechen, wie zB die Ermittlung des Lenkers für ein gerichtliches Strafverfahren usw. Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor.