RS UVS Salzburg 1992/03/27 11/34/1-1991

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Veröffentlicht am 27.03.1992
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Rechtssatz

Die Ausnahmeregelung, wonach die Bestimmungen des AuslBG auf Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Ferialpraktikanten (§1 Abs2 lit f AuslBG) nicht anwendbar sind, kann nur auf solche Ausländer Anwendung finden, die sich im Rahmen ihres Studiums an einer österreichischen Universität oder Hochschule der in der Studienordnung vorgesehenen praktischen Ausbildung unterziehen.

Schlagworte
Ferialpraktikanten; Ausnahme von den Bestimmungen des AuslBG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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