Die Ausnahmeregelung, wonach die Bestimmungen des AuslBG auf Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Ferialpraktikanten (§1 Abs2 lit f AuslBG) nicht anwendbar sind, kann nur auf solche Ausländer Anwendung finden, die sich im Rahmen ihres Studiums an einer österreichischen Universität oder Hochschule der in der Studienordnung vorgesehenen praktischen Ausbildung unterziehen.