RS UVS Wien 1992/03/27 02/32/47/91

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Veröffentlicht am 27.03.1992
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Rechtssatz

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt worden zu sein. Ein derartiges Recht steht aber einer Person - wie der Name schon sagt - nur in einem Verfahren zu. Die Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt setzt aber geradezu voraus, daß es zu keinem Verfahren gekommen ist.

Schlagworte
Großbetriebsprüfung Wien, Betriebsprüfungen organisatorische Einheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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