Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt worden zu sein. Ein derartiges Recht steht aber einer Person - wie der Name schon sagt - nur in einem Verfahren zu. Die Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt setzt aber geradezu voraus, daß es zu keinem Verfahren gekommen ist.