TE Vwgh Beschluss 2001/5/16 95/08/0136

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in der Beschwerdesache des nach Einbringung der Beschwerde verstorbenen M in W, vertreten gewesen durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Danninger in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung vom 23. November 1994, Zlen. MA 12-14629/87 I (Zl. 95/08/0136) und MA 12-14629/87 II (Zl. 95/08/0137), betreffend Gewährung von Sozialhilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde dem Beschwerdeführer für näher bezeichnete Zeiträume Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt. Bei der Berechnung wurde eine von ihm erhaltene Dolmetschergebühr und ein Sparguthaben berücksichtigt.

Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. März 1995, B 146 bis 148/95, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 1996 in Wien verstorben sei.

Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte das zuständige Nachlassgericht mit Schreiben vom 17. April 2001 mit, dass sich die in Ägypten lebenden gesetzlichen Erben (Mutter und zwei Brüder) am Nachlassverfahren nicht beteiligt hätten. Der Nachlass des verstorbenen Beschwerdeführers sei dem Magistrat der Stadt Wien an Zahlungsstatt überlassen worden.

Im Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, dass es an eingeantworteten Erben fehlt.

Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger ein, dann ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 26. November 1980, Zl. 1707/80, und vom 16. September 1997, Zl. 95/08/0123).

Diese Voraussetzungen liegen im derzeitigen Verfahrensstadium bei den zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden vor.

Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung § 58 Abs. 1 VwGG anzuwenden. Da der Beschwerdeführer

nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestorben ist, liegt auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. Nr. 88/1997 vor.

Wien, am 16. Mai 2001

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995080136.X00

Im RIS seit

30.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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