Ein strafbefreiender Notstand ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung für eine dem Beschuldigten unmittelbaren Gefahr erfolgt, die so groß ist, daß er sich im unwiderstehlichen Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen. Die begangene Tat mußte das einzige Mittel sein, um der schweren unmittelbaren Gefahr zu begegnen. Die Behauptung einen hohen kirchlichen Würdenträger pünktlich zum Abfahrtsbahnhof bringen zu müssen begründet keinen entschuldigenden Notstand zur Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 39 km/h. Die allfällige Versäumung des Zuges rechtfertigt nicht die Übertretung der StVO.