Die Errichtung und der Betrieb eines Schanigartens stellt ohne Zweifel einen Genehmigungstatbestand im Sinne von §201 GewO dar. Darüberhinaus stellt diese Form der Erweiterung eines Gastgewerbebetriebes eine Änderung der Betriebsanlage dar, zumal damit zweifellos größere Belästigungen und sonstige nachteilige Einwirkungen im Sinne von §74 Abs 2 GewO verbunden sein können. Von einem "genehmigungsfreien Annex" zu bestehenden Genehmigungen kann in einem solchen Fall nicht gesprochen werden.