RS UVS Wien 1992/03/30 03/16/340/92

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Rechtssatz

Wird vom Zulassungsbesitzer einer Autoverleihfirma der Mieter als jene Person bekanntgegeben, welche die geforderte Auskunft erteilen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Kfz gelenkt bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, so ist der Mieter verpflichtet, der Behörde bekanntzugeben, welche natürliche Person das Kfz gelenkt bzw abgestellt hat.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Auskunftspflichtiger, Fahrzeugmieter, natürliche Person
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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