TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/16 99/09/0186

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
HVG §21 Abs1;
HVG §56 Abs2;
HVG §82;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführer Dr. Flendrovsky, über die Beschwerde des K in P, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 21, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 16. Juni 1999, Zl. OB. 213-484738-002, betreffend Einstellung der Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1976 geborene Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 30. November 1996 seinen Grundwehrdienst. Am 2. September 1996 erlitt er während des Sanitätsjournaldienstes eine Verletzung durch Bruch der rechten großen Zehe.

Mit Bescheid vom 15. Jänner 1998 erkannte das Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland folgende Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung mit jeweils einem Kausalanteil von 1/1 an:

"Bruch der rechten Großzehe, mit Unterschenkelgips versorgt", ab dem 21. September 1996

"Bruch der rechten Großzehe mit nachfolgendem Morbus Sudeck".

Hingegen wurde die weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Reaktive Arthritis" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt.

Auf Grund der festgestellten Dienstbeschädigungen wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. September 1996 eine Beschädigtenrente nach §§ 21 bis 24 und 70 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH, ab 1. Oktober 1996 eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 40 vH zuerkannt.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens wurde die gewährte Beschädigtenrente jedoch mit Bescheid des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. September 1998 gemäß §§ 21, 23, 56 Abs. 2, 3 Z. 1 und 7 HVG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgte (d.i. der 1. Oktober 1998), eingestellt. Die Behörde begründete dies im Wesentlichen mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 10. September 1998 (Dris M.), welches sie als schlüssig erkannt und dem Bescheid zugrundegelegt habe. Dieses Gutachten habe im Befund der anerkannten Dienstbeschädigung gegenüber dem Vergleichsgutachten desselben Gutachters vom 4. August 1997 insofern eine maßgebende Veränderung ergeben, als nach dem ärztlichen Kalkül "ein Morbus Sudeck nicht mehr nachweisbar und eine wesentliche Verbesserung der Beweglichkeit zu verzeichnen" sei. Unter Berücksichtigung dieses Befundes ergebe sich unter Zugrundelegung der Richtsatzposition III/j/418 ("Bewegungseinschränkung der rechten Großzehe nach Fraktur" - 20-50 vH) eine MdE von lediglich 20 vH. Dabei sei der untere Rahmensatz heranzuziehen gewesen, weil nur eine mäßige Bewegungseinschränkung und Schwellneigung bei verminderter Belastbarkeit vorgelegen seien. Eine berufskundliche Beurteilung der MdE sei nach der Neufassung des HVG nicht mehr vorgesehen. Betrage die MdE aber weniger als 25 vH sei nach § 21 HVG die Beschädigtenrente einzustellen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er damit begründete, es sei entgegen der Annahme der Behörde eine Verschlimmerung eingetreten. Am 5. Mai 1998 sei eine "Exostrosenabmeißelung IP-Gelenk" rechts im Krankenhaus P durchgeführt worden. Nach dem letzten Sachverständigengutachten vom 4. August 1998 (offenbar gemeint: 1997 - Vorgutachten Dris. M) sei es zu einer weiteren Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen. Daher sei eine weitere operative Korrektur am 7. September 1998 ("Arthrodese IP-Gelenk re. Hallux") durchgeführt worden. Es bestünden bis zum heutigen Tage weiterhin Schmerzen im Bereich des rechten Vorfußes, Sprunggelenks, Knies und der Hüfte. Um den Schmerzzustand zu lindern, müsse er einen orthopädischen Schuh zur Vorfußentlastung tragen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung ab, änderte aber den Wirksamkeitsbeginn der Einstellung der Beschädigtenrente.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Verweis auf das von ihr eingeholte, als schlüssig erkannte und in freier Beweiswürdigung ihrer Entscheidung zugrundegelegte Ergänzungsgutachten Dris. B vom 16. Februar 1999 stellte die belangte Behörde fest, die Versteifungsoperation habe zu einer Behinderung der rechten Großzehe geführt, welche richtsatzmäßig eingeschätzt worden sei. Die Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk sei keine Folge der Verletzung der großen Zehe, sondern eine Folge der Arthritis, die im Krankenhaus P einer Chlamydieninfektion zugeschrieben worden sei. Eine Chlamydienuretritis sei diagnostiziert worden, sei aber keine Folge des Militärdienstes. Die behaupteten Beschwerden im Knie- und Hüftgelenk seien nicht objektivierbar. Es hätten sich keine entzündlichen Veränderungen und keine Bewegungseinschränkungen finden lassen. Falls Entzündungen in diesen Gelenken stattgefunden hätten, seien sie als Folge der Chlamydieninfektion zu interpretieren und nicht als Folge der Zehenverletzung. Gegenüber dem Vergleichsgutachten sei insofern eine maßgebliche Befundänderung im Sinne einer Besserung eingetreten, als der Morbus Sudeck lt. Röntgenbefund Dris. A vom 27. Oktober 1998 abgeklungen sei. Eine Bewegungseinschränkung aufgrund der Arthose des IP-Gelenks habe schon vor der Versteifungsoperation bestanden. Diese Operation sei wegen der Schmerzen im Gelenk durchgeführt worden. Nun sei die richtsatzmäßige Einschätzung dieser Versteifungsoperation erfolgt. Die darüber erstellten Berichte seien berücksichtigt worden. Auf Grund der medizinischen Beurteilung ergebe sich nunmehr folgende geänderte Richtsatzeinschätzung:

"Bewegungseinschränkung der rechten Großzehe nach Fixationsoperation des Interphalangealgelenkes und Abmeißelung von Exostosen" nach Richtsatzposition III/j/418, bei einer MdE gemäß § 21 HVG von 20 vH.

Die Einreihung unter die Richsatzposition III/j/418 sei erfolgt, weil nur das Interphalangealgelenk versteift worden sei.

Die Ergebnisse der Beweisaufnahme sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, seine Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, das auf ärztlichem Fachwissen beruhende Sachverständigengutachten zu entkräften, zumal auch die in beiden Instanzen eingeholten Gutachten im Ergebnis übereinstimmten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung der Beschädigtenrente nach den §§ 21-24, 55 und 70 HVG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Nach § 21 Abs. 1 HVG in der Fassung BGBl. Nr. 483/1985, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 25 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die MdE nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen (siehe dazu die "Richtsatzverordnung" vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150).

Gemäß § 56 Abs. 2 erster Halbsatz HVG in der Fassung BGBl. Nr. 260/1967 ist die Rente einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt.

Die Verwaltungsbehörden haben - ausgehend von den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen - den Leidenszustand des Beschwerdeführers (übereinstimmend) unter die Richtsatzposition III/j/418 ("Schmerzhaftigkeit, mäßige Einschränkung der Bewegungsfähigkeit in mindestens einem großen oder mehreren Gelenken, mit oder ohne röntgenologisch nachweisbaren Veränderungen") subsumiert, die einen Rahmensatz von 20 bis 50 vH vorsieht. Legt die Behörde in freier Beweiswürdigung ein Sachverständigengutachten ihrer Entscheidung zugrunde, so ist dieser Wertungsvorgang im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Kontrollbefugnis lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung schlüssig und Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens ist, das heißt ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen und nicht allenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1992, 91/09/0187).

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, ihm sei das "abändernde" Gutachten Dris. Kolb vom 10. September 1998 nicht zur Stellungnahme vorgehalten worden. Dieser Vorwurf trifft nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten zu; die Verwaltungsbehörde erster Instanz hat dem Beschwerdeführer dieses Gutachten (vom 10. September 1998) vor Erlassung ihres Bescheides vom 21. September 1998 nicht förmlich zur Kenntnis gebracht und hat ihm damit zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kein Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 des auch im Verfahren nach dem HVG anzuwendenden (§ 82 HVG) AVG eingeräumt. Im erstinstanzlichen Bescheid wurde das Gutachten dieses Sachverständigen zwar nicht in seinem gesamten Wortlaut dargestellt, die entscheidungswesentliche Zusammenfassung dieses Gutachtens aber vollständig wiedergeben. Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch als saniert anzusehen, dass die Partei mit der Berufung die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1990, Zl. 90/19/0156, vom 4. November 1992, Zl. 92/09/0187 und vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0378). Das von der belangten Behörde auf Grund der oben wiedergegebenen Berufungsbehauptungen eingeholte ergänzende Gutachten Dris. (vom 16. Februar 1999) wurde dem Beschwerdeführer zur Äußerung zugestellt. Er hat dagegen auch Einwendungen erhoben, die sich aber in der Mitteilung erschöpften, aufgrund seiner Verletzung sei ihm in der rechten Großzehe das IP-Gelenk entfernt und die Knochenteile mit einer Schraube und Klammer versteift worden, wodurch sich seine Beschwerden (Schmerzen, Gangbildstörung, Belastungsschwierigkeiten) auch nicht gebessert hätten und er seinen erlernten Beruf als Elektroinstallateur mit erfolgter Lehrabschlussprüfung nicht mehr ausüben könne. Damit hat der Beschwerdeführer aber nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen das Gutachten des Sachverständigen Dr. B, dem diese vom Beschwerdeführer mitgeteilten Umstände aus den ärztlichen Unterlagen sowie der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Anamnese bekannt waren und der sie erkennbar auch in seinen fachlichen Schlussfolgerungen mit berücksichtigt hat, als nicht schlüssig hätte erkannt werden dürfen bzw. welche entscheidungswesentlichen Tatsachen der Sachverständige zu berücksichtigen unterlassen hätte. Den fundierten Ausführungen des Sachverständigen ist in der Regel auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen; zumindest aber liegt es in der Mitwirkungspflicht der Partei im Verwaltungsverfahren, vor der Verwaltungsbehörde in bestimmter Weise aufzuzeigen, welche Befundaussagen und welche gutachtlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus welchen Gründen unrichtig sein sollen. Dabei hat sich die Behörde auch dann mit Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten, dessen Schlüssigkeit im Bereiche der allgemeinen Lebenserfahrungen bekämpft wird, auseinander zu setzen, wenn sich diese nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene bewegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1969, Zl. 353/67, VwSlg 7615 A/1969). Sie muss auf einsichtige Argumente selbst dann eingehen, wenn sie nicht fachkundig fundiert vorgetragen werden, doch setzt dies ein entsprechend fundiertes Vorbringen der Partei voraus. Ein solches wird auch - wie im Folgenden darzulegen sein wird - auch in der Beschwerde nicht dargetan. Ein allenfalls bestehender scheinbarer Widerspruch zwischen den beiden Gutachten Dris. M (in Bezug auf die Kausalität der Bewegungseinschränkung des Sprunggelenks) kann insbesondere auch in Hinblick auf das von der belangten Behörde herangezogene Gutachten Dris. B nicht als entscheidungswesentlich erkannt werden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass eine Bewegungseinschränkung des Sprunggelenks niemals als Dienstbeschädigungen anerkannt worden ist.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtwidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung auf das Gutachten Dris. B gestützt, der wiederum auf den Röntgenbefund Dris. A Bezug nehme. Dieses Gutachten überzeuge nicht, weil es auf die verschiedenen - im Einzelnen dargestellten -

Krankheitsstadien eines Morbus Sudeck nicht eingegangen sei. Vielmehr entspreche es voll und ganz dem zweiten Stadium dieses Leidens, dass sich ein deutlicher Schmerzrückgang zeige, der aber dann im dritten Stadium zu einer nicht mehr rückbildungsfähigen Gelenkversteifung führe. Daher werde unzulässigerweise diese zweite Phase des Krankheitsstadiums mit einem Abklingen bzw. einem Verschwinden des Morbus Sudeck gleichgesetzt. Das Abklingen des Schmerzes dürfe nicht isoliert als Abklingen der Krankheit, sondern müsse vielmehr als Übergang des primären in ein sekundäres Krankheitsstadium interpretiert werden. Die belangte Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit seinen Einwendungen auseinander gesetzt.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, geht er doch selbst in seiner Darstellung des Krankheitsverlaufes von einer - von ihm als lediglich vorübergehend eingestuften - Besserung und Abnahme der Schmerzen aus. Mit der Einstellung der Beschädigtenrente aus dem Grunde des § 21 HVG - unter 25 vH fallende MdE - ist entgegen der von ihm offenbar befürchteten Annahme keineswegs ausgeschlossen, dass im Falle einer zukünftigen Verschlechterung des als kausal anerkannten Leidens und einer daraus resultierenden MdE von mehr als 25 vH wiederum eine Beschädigtenrente zuerkannt werden kann. Derzeit aber gebührt ihm infolge - möglicherweise nur vorübergehender - Besserung und einer damit verbundenen MdE von unter 25 vH auf Grund der oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen keine Beschädigtenrente mehr.

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Mai 2001

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090186.X00

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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