Die Voraussetzungen zur Anwendung des §21 VStG liegen nicht vor, da die begangenen Übertretungen (siehe dazu Rechtssätze 1 und 2) als dem Tatbild voll entsprechend anzusehen sind, und es keinerlei Hinweise auf einen verminderten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gibt. Die Folgen der Übertretung sind nicht als unbedeutend anzusehen, da die Durchführung berufsfremder Tätigkeiten durch die Jugendlichen zu einer Verkürzung der berufsadäquaten Ausbildung im selben Zeitausmaß führt.