TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/16 98/09/0157

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizespräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde 1) der Pizzeria T GmbH und

2) des M, beide in B und beide vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 28. Mai 1997, Zl. LGSV/3/13113/1997 ABB 1677382, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz,

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Arbeitsmarktservice zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am 11. März 1997 beim Arbeitsmarktservice Bregenz die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den Zweitbeschwerdeführer, einen makedonischen Staatsangehörigen, für die berufliche Tätigkeit "Abwäscher/Koch".

Diesen Antrag lehnte das Arbeitsmarktservice Bregenz mit Bescheid vom 3. April 1997 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Landeshöchstzahl 1997 für das Bundesland Vorarlberg ab.

Dagegen erhoben beide beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit dem im Instanzenzug ergangen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1997 wurde der Berufung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge gegeben und damit der erstinstanzliche Bescheid bestätigt (Spruchpunkt 1) und die Berufung des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen und erwogen:

Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen (Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer, Begründung des angefochtenen Bescheides, die vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Rechtsverletzungen bzw. Beschwerdegründen) jenen, welche den hg. Erkenntnissen vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/09/0208, und vom 19. Dezember 2000, Zl. 98/09/0258 zugrunde lagen. Auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen waren daher die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Von der Abhaltung der von den beschwerdeführenden Parteien beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass von der mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG). Dem steht auch nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegen, weil mit verwaltungsrechtlichen Eingriffen in das Recht, Ausländer zu beschäftigen, "civil rights" nicht verletzt würden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 95/09/0326, und die darin angegebene weitere Judikatur, sowie das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1999, Zl. 97/09/0333).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff  insbesondere auch § 51 und § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090157.X00

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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