RS UVS Niederösterreich 1992/04/02 Senat-MD-91-010

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Veröffentlicht am 02.04.1992
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Rechtssatz

Wird ein kosmetisches Mittel durch eine Lieferung im August 1990 in Verkehr gesetzt, so ist der Zeitraum "August 1990" als Tatzeitpunkt zu ungenau bestimmt, da in diesem Zeitraum mehrere Lieferungen hätten erfolgen können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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