Es wäre somit dem Beschwerdeführer gemäß §§ 119 ff StVG gestattet und auch ohne weiteres zumutbar, im Wege geeigneter Ansuchen und Beschwerden die Erlassung von Bescheiden zu erwirken (Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 12.6.1987, G 108/87 bzw des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.4.1987, 86/01/0040). Voraussetzung einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist aber, daß keine Möglichkeit der administrativen Bekämpfung besteht. Da dies in concreto vorgesehen ist, war die Beschwerde mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zurückzuweisen.