RS UVS Salzburg 1992/04/07 11/17/3-1992

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Rechtssatz

Auch wenn die Verzögerung der Entscheidung über den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitgeber verursacht wird (zum Beispiel durch mangelhafte Unterlagen), so ist jedenfalls eine Mitteilung des Arbeitsamtes an den Arbeitgeber über die Hemmung der Fristen des §20a AuslBG erforderlich, ansonsten kann der Ausländer nach Ablauf der im §20a leg cit genannten Fristen beschäftigt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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