RS UVS Steiermark 1992/04/07 30.5-37/92

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Rechtssatz

Zum Nachweis einer Übertretung nach § 16 Abs 2 lit f EisbKrV bedarf es der Feststellung, daß sich jemand unbefugt in den abgesperrten Raum begibt. Die alleinige Wahrnehmung, daß sich die Beschuldigte im abgrenzenden Raum befand, reicht nicht aus.

Schlagworte
Eisenbahnrecht Demonstration
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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