Für die Qualifikation "Verfolgungshandlung" genügt das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges nicht, sondern es muß dieser noch innerhalb des Ablaufes der - vorliegend gemäß § 28 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz einjährigen - Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außenhin in Erscheinung getreten sein; eine Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt worden ist. Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde zu legenden Sachverhaltselemente bezogen hat.