Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Jagdnutzungsberechtigter die für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschüsse nicht erfüllt. Im Tatvorwurf wurde auch die entsprechende Abschußverordnung mit den darin festgesetzten Mindestabschüssen sowie die Anzahl des tatsächlich abgeschossenen Wilds angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte in der zur Last gelegten Tat eine Übertretung des §68 Abs1 litg in Verbindung mit §39 Abs1 des Jagdgesetzes.
Eine Verfolgungshandlung nach §32 Abs2 VStG muß den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht einer Verwaltungsübertretung zum Inhalt haben und sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen. Für den vorliegenden Fall eines Unterlassungsdeliktes bedeutet dies, daß zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen erforderlich ist, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat.
Diesen Anforderungen genügt die im gegenständlichen Verfahren ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung nicht. Sie enthält nicht alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente. Es fehlen Feststellungen über die von der Behörde festgesetzten und vom Jagdnutzungsberechtigten tatsächlich erfolgten Abschüsse in bezug auf die einzelnen Wildarten.