RS UVS Kärnten 1992/04/16 KUVS-97/2/92

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Veröffentlicht am 16.04.1992
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Rechtssatz

Obschon objektiv der Tatbestand des § 98 Abs 1 Z 2 verwirklicht ist, trifft den Beschuldigten an der Nichterfüllung des behördlichen Abschußauftrages dann kein Verschulden, wenn in den Jahren 1981 bis 1985 der Abschuß von Rotwild im Ausmaß von einem Tier und einem Kalb auf vier Tiere und einem Kalb im Jahre 1989 erhöht wurde, eine stetige und sichere Rotwildbejagung von einem nicht einmal 200 ha großem Almrevier nicht möglich ist, umfangreiche Schlägerungs- und Holzbringungsarbeiten, intensivere Alpung und verstärkte Tourismusaktivitäten nach Fertigstellung eines Almaufschließungsweges zur Beunruhigung des Wildes führten, das Rotwild Wanderbewegungen von mehr als zwei Kilometer hat, ein bestehender Güterweg in der Eigenjagd verlängert wurde, wodurch es zu verstärkten Aktivitäten von Mountainbikern kam begleitet mit der Beunruhigung des Wildes durch Almbewirtschaftung, wie es zur Durchführung einer umfangreichen Almrodung im Jagdgebiet kam und überdies das Jagdschutzorgan, der Beschuldigte und zwei Jagdpächter sich bemüht haben die erforderlichen Abschlüsse zu tätigen. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der vorliegenden Verwaltungsübertretung nach dem Krtn. Jagdgesetz weder der Eintritt eines Schadens, noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht daher von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann. Diese Widerlegung gelang durch die oben dargstellten Umstände.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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