RS UVS Kärnten 1992/04/23 KUVS-67/2/92

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Rechtssatz

Die Pflicht der Arbeitnehmer, dem Arbeitsinspektor im Falle der Ortsabwesenheit des Arbeitgebers die nötigen Unterlagen vorzuweisen, gilt für der deutschen Sprache unkundige Personen nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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