RS UVS Niederösterreich 1992/05/05 Senat-GF-91-063

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Veröffentlicht am 05.05.1992
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Rechtssatz

Da jede Bestimmung (§56 QualitätsklassenV = Gurken, §64

QualitätsklassenV = Tomaten, §72 QualitätsklassenV = Salat) eine

eigene Übertretungsnorm darstellt, und es sich somit um verschiedene Deliktstypen handelt, ist für jede der drei Übertretungen eine eigene und nicht eine einheitliche Geldstrafe zu verhängen.

 

Durch die Verhängung einer einzigen Geldstrafe für alle drei Deliktstypen ist außerdem die Höhe der Geldstrafe pro Delikt nicht nachvollziehbar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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