Da jede Bestimmung (§56 QualitätsklassenV = Gurken, §64
QualitätsklassenV = Tomaten, §72 QualitätsklassenV = Salat) eine
eigene Übertretungsnorm darstellt, und es sich somit um verschiedene Deliktstypen handelt, ist für jede der drei Übertretungen eine eigene und nicht eine einheitliche Geldstrafe zu verhängen.
Durch die Verhängung einer einzigen Geldstrafe für alle drei Deliktstypen ist außerdem die Höhe der Geldstrafe pro Delikt nicht nachvollziehbar.